Ab Montag, den 16.8. gilt eine neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg. Sie besagt, dass eine Teilnahme am Training im Tanzsaal nur noch den Personen erlaubt ist, die der 3G-Gruppe angehören, das heißt entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Der Testnachweis darf dabei höchstens 24 Stunden alt sein. Die Inzidenz spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle mehr.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder, die noch nicht in die Schule gehen sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis.
Unverändert bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen – außer beim Sport selbst.
Das Hygienekonzept wurde daraufhin leicht angepasst. Die aktuelle Fassung finden Sie hier.