Ab Mittwoch, den 23.02.2022 gilt eine neue Corona-Verordnung. Für den Zutritt zum Tanzsaal gilt jetzt die 3G-Regel. Das heißt, Zutritt haben getestete, geimpfte oder genesene Personen. Der Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch überprüfbar sein. Als Test gilt ein höchstens 24 stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test.
Es gibt diese Ausnahmen von der allgemeinen 3G-Regel:
- Für die folgenden Personen reicht es, einen negativen Antigen-Schnelltest vorzulegen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
- Während der Schulzeit müssen Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
Unverändert gilt:
- Personen mit Corona-Symptomen dürfen den Tanzsaal nicht betreten.
- die Maskenpflicht in Innenräumen – außer beim Ausüben des Sports
- die Abstandsregel
Wir freuen uns, dass der Zutritt zum Tanzsaal wieder einfacher wird und wünschen allen alles Gute und Gesundheit.